(OLG Dresden, Urt. v. 19.2.2021 – 21 UF 32/21) • Die Abänderung eines in einem Umgangsverfahren vereinbarten und familiengerichtlich genehmigten Wechselmodells kann nur in einem Umgangsverfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden. Dies folgt daraus, dass de lege lata Umgangsrecht und Sorgerecht getrennte Verfahrensgegenstände sind.

ZAP EN-Nr. 231/2021

ZAP F. 1, S. 386–386

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