(BGH, Urt. v. 11.2.2021 – I ZR 227/19) • Die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin ist unzulässig. Eine solche Vertretung stellt keine erlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne der §§ 3, 5, Abs. 1 RDG dar, die als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin zählt. Es handelt sich hierbei um eine fremde Angelegenheit nach § 2 RDG, die einer Erlaubnis bedarf. Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt.

ZAP EN-Nr. 236/2021

ZAP F. 1, S. 387–388

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