(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.3.2021 – 13 B 267/21) • Die in Nordrhein-Westfalen für Primarschüler geltende Pflicht, nicht nur auf dem Schulgelände, sondern auch im Unterricht grds. eine medizinische Maske bzw. im Falle unzureichender Passform eine Alltagsmaske tragen müssen, ist nicht zu beanstanden. Angesichts des gegenwärtigen Infektionsgeschehens mit steigenden Fallzahlen ist die Maskenpflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit bzw. zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems erforderlich und im Interesse des Rechts von Kindern auf Bildung, der Bildungsgerechtigkeit und der Weiterentwicklung und Förderung von Kindern und Jugendlichen geboten, um eine gestufte Rückkehr zum Präsenzunterricht zu ermöglichen. Hinweis: Das OVG bestätigt vorliegend die Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen. Die Verpflichtung, in der Schule und auch während des Unterrichts grds. eine Maske zu tragen, dient der Reduzierung der Infektionszahlen und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit bzw. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 22.12.2020 entschieden hat (Az: 13 B 1609/20), ist die Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels verhältnismäßig. Schulen und Kindertagesbetreuungsangebote sollen soweit wie möglich geöffnet bleiben bzw. zum Regelbetrieb zurückkehren können, um das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Bildung weiterhin sicherzustellen und Beeinträchtigungen der Bildungsgerechtigkeit und der Weiterentwicklung und Förderung von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden. Bislang gibt es – auch hinsichtlich betroffener Grundschüler – keine Erkenntnisse, die für eine wesentliche Beeinträchtigung durch das Tragen von Masken sprechen, sodass die sachlichen Gründe den Grundrechtseingriff in die Allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertigen.

ZAP EN-Nr. 243/2021

ZAP F. 1, S. 389–389

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