(BGH, Urt. v. 12.1.2021 – VI ZR 60/20) • Bei einer Kaiserschnittgeburt ist das Einlassen der Behandlungsseite auf den Wunsch der Kindesmutter nach einer sekundären Sectio nur dann als behandlungsfehlerhaft zu bewerten, wenn die von der Kindesmutter gewünschte sekundäre Sectio unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation bei einer Betrachtung ex ante keine medizinisch vertretbare Alternative war. Hinweis: Nach der hier vom BGH vertretenen Auffassung musste im konkreten Fall die Behandlungsseite nicht nachweisen, dass die nicht beherrschbare Blutung der Kindesmutter auch bei korrekter Vorgehensweise, nämlich der Unterlassung einer Sectio und damit bei einer vaginalen Entbindung, eingetreten wäre. Maßgeblicher Bezugspunkt einer „korrekten Vorgehensweise” ist bei der Prüfung eines Organisationsfehlers nämlich nicht die Alternative einer vaginalen Entbindung, sondern die Vornahme der im Zusammenhang mit der Durchführung der Sectio geschuldeten organisatorischen Maßnahmen. Dass sich ein Organisationsmangel auf das Behandlungsgeschehen ausgewirkt und die Sectio bei optimaler Planung und Vorbereitung einen anderen Verlauf genommen hätte sowie der hier eingetretene Schaden verhindert worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2012 – VI ZR 63/11), hat das Berufungsgericht nach Worten des BGH hier jedoch nicht festgestellt.

ZAP EN-Nr. 226/2021

ZAP F. 1, S. 385–385

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