(LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.1.2021 – 3 Sa 800/20) • Ein Arbeitnehmer, dem ein einwandfreies Verhalten und (zumindest leicht) überdurchschnittliche Leistungen attestiert werden, hat einen Rechtsanspruch auf den Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft im Arbeitszeugnis, soweit dem nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Das folgt aus dem Rücksichtnahmegebot gem. § 241 Abs. 2 BGB, welches die Leistungspflicht nach § 109 GewO insoweit konkretisiert. Fehlen bestimmte Schlussformeln in Zeugnissen, stellt dies die positive Aussagekraft des Zeugnisses grundlegend in Frage. Ein Rechtsanspruch auf die Äußerung eines – tatsächlich nicht vorhandenen – Bedauerns über das Ausscheiden des Mitarbeiters besteht hingegen nicht. Dem stünde die Wahrheitspflicht entgegen.

ZAP EN-Nr. 239/2021

ZAP F. 1, S. 388–388

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