(BGH, Urt. v. 30.10.2019 – VIII ZR 69/18) • Der Verkäufer eines Tiers hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (Bestätigung von BGH, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 RnâEUR¯26 m.w.N.) und infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre. Demgemäß wird die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm” eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 7.2.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 RnâEUR¯14; v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, a.a.O. RnâEUR¯24). Hinweis: Diese Grundsätze gelten auch für folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen, wie ausgeheilte Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften erwachsenen Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist. Weder kommt es insoweit darauf an, ob die vollständig ausgeheilten Rippenfrakturen auf einem „traumatischen Ereignis” beruhen, noch kann die Verletzung eines Tiers in jeder Hinsicht einem Schaden an einer Sache, etwa einem Kfz, gleichgestellt werden.

ZAP EN-Nr. 189/2020

ZAP F. 1, S. 394–394

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