(EuGH, Urt. v. 27.3.2019 – C-681/17) • Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs gilt auch für eine Matratze, deren Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde. Wie bei einem Kleidungsstück kann davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer in der Lage ist, die Matratze mittels einer Reinigung oder Desinfektion wieder verkehrsfähig zu machen, ohne dass dies den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene widersprechen würde. Hinweis: Die Entscheidung erging auf Vorlage des BGH. Es galt die Frage zu beantworten, ob einer der Ausschlusstatbestände in der EU-Richtlinie 2011/83/EU (ABl 2011, L 304, S. 64) für das Widerrufsrecht erfüllt war (vgl. § 312g BGB). Dies verneinte der EuGH. Er stellte allerdings auch fest, dass der Verbraucher für etwaige Wertverluste der Ware haftet, wenn er sie über den zur Prüfung erforderlichen Umfang hinaus beansprucht hat.

ZAP EN-Nr. 230/2019

ZAP F. 1, S. 389–389

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