(AGH NRW, Urt. v. 8.12.2017 – 1 AGH 41/17) • Ein Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung absolvieren und dies der Rechtsanwaltskammer nachweisen. Die Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Nach Ablauf des jeweiligen Jahres steht fest, ob der Rechtsanwalt im erforderlichen Umfang Fortbildung betrieben hat. Ist ein Jahr verstrichen, kann sich der Rechtsanwalt in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende Nachholung der Fortbildung kommt deshalb nicht in Betracht. Vielmehr kann in einem solchen Fall die Rechtsanwaltskammer die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen.

ZAP EN-Nr. 240/2018

ZAP F. 1, S. 373–373

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