Sofern Dritte (nicht: Behörden) wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben Ansprüche geltend machen wollten, mussten sie in der Vergangenheit auf Normen außerhalb des BDSG oder des TMG Rückgriff nehmen. Dies geschah über die Normen des UWG (hierzu später unter 3.). Das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) bot hierfür keine rechtliche Grundlage. Dies hat sich jedoch mit Wirkung zum 24.2.2016 geändert. An diesem Tag trat das "Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts" (BGBl I S. 233; vgl. Jaschinski/Piltz WRP 2016, 420) in Kraft.

Seitdem sind Verbraucherschutzgesetze i.S.d. § 2 Abs. 2 UKlaG auch Vorschriften, welche die Zulässigkeit

  • der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
  • der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,

regeln, wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG). Nach § 2 Abs. 2 S. 2 UKlaG liegt jedoch eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne der vorgenannten Norm insbesondere dann nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers für einen Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder die Beendigung eines rechtgeschäftlichen Schutzverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (vgl. auch § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG).

 

Hinweis:

Die – bislang bereits existierende – Regelung des § 1 UKlaG dürfte bei der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben nicht relevant sein. Hiernach können Unterlassungsansprüche gegen denjenigen geltend gemacht werden, der in seinen AGB Bestimmungen, die nach den §§ 307309 BGB unwirksam sind, verwendet.

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