(LG Frankfurt/M., Urt. v. 26.10.2016 – 6 O 175/16) • Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dabei trifft die Verantwortlichkeit nach Art. 34 S. 1 GG grds. den Staat oder die Körperschaft, in deren Diensten er steht, wenn er die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt. Dieser Anspruchsübergang erfasst auch den urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG. Erstellt ein Lehrer mit Billigung des Schulleiters eine Homepage, auf der Informationen über die Schule veröffentlicht werden, handelt er in Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S.v. Art. 34 GG. Verletzt ein Lehrer durch die Gestaltung Urheberrechte Dritter, haftet nicht der Schulträger als Beschäftigungsbehörde, sondern das Land als Anstellungskörperschaft.

ZAP EN-Nr. 262/2017

ZAP F. 1, S. 409–409

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