(BGH, Urt. v. 8.12.2016 – 1 StR 351/16) • Wenn das Opfer dem Angeklagten durch eine Provokation Anlass zur Tat gegeben hat, ist das ein Umstand, der einen körperlichen Übergriff in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte. Mit der Erwägung, der Angeklagte sei vom Opfer nicht provoziert worden, wird daher zu Lasten des Angeklagten unzulässig das Fehlen eines Milderungsgrunds in die Strafzumessung eingestellt (§ 46 StGB).
ZAP EN-Nr. 268/2017
ZAP F. 1, S. 411–411
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