(BGH, Urt. v. 6.12.2016 – X ZR 117/15) • Die Verletzung des Reisenden bei einem Verkehrsunfall während des Transfers vom Flughafen zum Hotel begründet einen Reisemangel auch wenn den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem Unfall trifft. Der Reisende darf erwarten, dass der Reiseveranstalter die Transferleistung so erbringt, dass seine körperliche Unversehrtheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Der Reiseveranstalter trägt das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können. Hinweis: Nach der hier vom BGH vertretenen Ansicht hat das Risiko eines versprochenen Transfers nicht der Reisende, sondern der Reiseveranstalter zu tragen und die Fahrt gefahrlos durchzuführen. Allerdings hat der Reisende in Fällen, in denen kein Zurechnungszusammenhang zu einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder sonst zu einem haftungsbegründenden Ereignis besteht, die Risiken einer Unternehmung, die dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt, hinzunehmen. Zum Beispiel wenn der Reisende außerhalb der Inanspruchnahme von Reiseleistungen am Urlaubsort verunglückt, erkrankt, Opfer einer Straftat wird oder sonst aus persönlichen Gründen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Nach Ansicht des BGH war dies hier aber nicht der Fall.

ZAP EN-Nr. 246/2017

ZAP F. 1, S. 405–405

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