Dem Urteil des BSG vom 12.10.2016 (B 4 AS 1/16 R) lag eine Klage zugrunde, mittels der die die Klägerin sich gegen die Verwerfung ihrer in das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des LSG übermittelte Berufung als unzulässig wendete.

Ihre Klage war vom SG abgewiesen worden. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt u.a. den Hinweis über die Möglichkeit einer Berufung bei Verwendung einer qualifizierten Signatur auch in elektronischer Form einzulegen. Die Klägerin hat am letzten Tag der Berufungsfrist ohne Verwendung einer solchen Signatur elektronisch eine Datei – diese enthielt einen Berufungsschriftsatz mit einer Bilddatei einer zuvor eingescannten Unterschrift – in das EGVP übermittelt. Diese Datei und ist noch am gleichen Tag durch einen Justizbediensteten ausgedruckt worden.

Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Übermittlung der Datei in das EGVP entsprach nicht den in § 65a SGG gestellten Anforderungen. Die Berufung war auch nicht deshalb als form- und fristgemäß zu werten, weil der elektronisch übermittelte Schriftsatz noch am Tag seines Eingangs ausgedruckt wurde. Das BSG misst dann, wenn ein Absender zur Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes als prozessualen Weg die elektronische Übermittlung eines Dokumentes wählt, für die Beurteilung der Formrichtigkeit allein die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen, hier also § 65a SGG. Einen ergänzenden, diese Voraussetzungen einschränkenden Rückgriff auf Grundsätze, die für originär "schriftlich" i.S.v. § 151 Abs. 1 SGG eingelegte Berufungen entwickelt wurden, lehnt es ab.

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