Die Rentenberechtigung von Altersrentnerinnen und -rentnern endet mit Ablauf des Sterbemonats (§ 102 Abs. 5 SGB VI); eine entsprechende Rentenbewilligung endet kraft Gesetzes. Nicht selten erfährt der Rentenversicherungsträger nicht rechtzeitig vom Tod der Rentenberechtigten, so dass es zu Überzahlungen kommt. Für diese Fälle regeln § 118 Abs. 3, 4 SGB VI verschiedene Rückzahlungsansprüche:

  • Nach § 118 Abs. 3 SGB VI ist die kontoführende Bank zur Rückzahlung verpflichtet, solange über die Rente noch nicht verfügt ist oder ein Guthaben besteht.
  • Ist das nicht der Fall, greift der Rückzahlungsanspruch des § 118 Abs. 4 SGB VI. Hiernach müssen sowohl die Personen, welche die Rentenzahlung unmittelbar erhalten haben oder denen es durch bankübliches Geschäft weitergeleitet worden ist (Empfänger), als auch diejenigen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben, dem Rentenversicherungsträger den entsprechenden Betrag erstatten.

Die Klägerin des der BSG-Entscheidung vom 14.12.2016 (B 13 R 9/16 R) zugrunde liegenden Verfahrens war rechtliche Betreuerin eines Rentners. Nach dessen Tod, jedoch bevor Rentenversicherung und Klägerin von seinem Tod Kenntnis hatten, überwies die Rentenversicherung die Rente für den Monat nach dem Sterbemonat auf das Konto des Verstorbenen und die Klägerin überwies verschiedene Beträge. Damit konnte die Rentenversicherung keine Erstattung mehr von der kontoführenden Bank verlangen. Aber auch gegen die klagende Betreuerin hat das BSG keinen Anspruch gesehen: Sie sei selbst nicht Empfängerin der Leistungen i.S.v. § 118 Abs. 4 SGB VI, aber – vor allem – nicht Verfügende. Da sie noch keine Kenntnis vom Tod des Rentners gehabt habe, habe sie nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1893 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1698a Abs. 1 S. 1 BGB die Zahlungsgeschäfte wirksam fortführen dürfen. Dabei soll sie als Betreuerin keine Nachteile erleiden und insbesondere keine Haftung befürchten müssen, weil sie von der Beendigung der Betreuung ohne Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Dies sei gerade anders als in Fällen einer Vertretung ohne Vertretungsmacht. Um diese Haftungsfreistellung nicht zu unterlaufen, dürfe die so geschützte Betreuerin auch nicht über § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI herangezogen werden. Anders als bei Verfügungen eines Nachlasspflegers (hierzu BSG, Beschl. v. 12.12.2002 – B 4 RA 44/02 R) seien die Verfügungen der gutgläubigen Betreuerin nach dem Tod des Betreuten auch nicht dessen Erben zuzurechnen, so dass auch diese nicht herangezogen werden könnten.

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