(OLG München, Urt. v. 28.10.2016 – 10 U 2602/16) • Eine Erstreckung der Anwendung des § 17 StVG auf den Eigentümer, der nicht Halter ist, kommt nicht in Betracht. Daher kommt ein mögliches Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümerstellung gerade beim Leasing in Betracht, so dass keine durchgehende Gleichstellung von Eigentümer und Halter, sondern nur für den geregelten Fall des unabwendbaren Ereignisses, geregelt ist. Bei üblicher Gestaltung des Leasingvertrags ist regelmäßig der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber Halter des Leasingfahrzeugs. Der Leasinggeber muss sich daher weder seinem Schadensersatzanspruch wegen unfallbedingter Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug aus § 823 BGB noch aus § 7 StVG dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen, da es hierfür keine Zurechnungsnorm gibt.

ZAP EN-Nr. 244/2017

ZAP F. 1, S. 404–404

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