(OLG Hamm, Urt. v. 17.1.2017 – 9 U 22/16) • Der an einem Rondell Wartepflichtige muss gegenüber sichtbaren Berechtigten im Kreuzungsbereich bis zur vollständigen Einordnung das Vorfahrtsrecht beachten, auch wenn sich die Fahrbahnen erst jenseits der Kreuzung berühren. Die Wartepflicht entfällt erst dann, wenn der Wartepflichtige schon auf der Kreuzung ist und ausreichend Vorsprung gewonnen hat. Bei einer Kollision zwischen einem Radfahrer und einem Pkw in einem nicht beschilderten Rondell, in dem die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" gilt, kann eine Haftungsquote von 60 % zu 40 % zu Lasten des Radfahrers anzunehmen sein, wenn dieser einen Vorfahrtsverstoß i.S.d. § 8 Abs. 1 StVO begangen hat, weil er nicht den Vorrang des Beklagtenfahrzeugs beachtet hat und das Überqueren der Kreuzung zurückgestellt hat, und wenn der Kraftfahrer gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Dies ist der Fall, wenn er das in das Rondell einfahrende Fahrrad offensichtlich übersehen hat, als er den Entschluss fasste, in das Rondell einzufahren, oder aber versäumt hat, vor der Einfahrt nach links zu schauen. Grundsätzlich trifft den Wartepflichtigen gegenüber dem bevorrechtigten Verkehr ein überwiegendes Verschulden, wobei ein Verschätzen zu Lasten des Wartepflichtigen geht. Hinweis: Sicherlich eine nicht ganz einfache Sachlage, die dem OLG hier vorlag. Trotzdem handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung, die sicherlich nur den Besonderheiten des speziellen Falls gerecht wird. Zwar sah das OLG sich nicht veranlasst, die Revision zuzulassen, angesichts der deutlich von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung wird hier aber sicher eine Zulassung erstrebt werden.

ZAP EN-Nr. 250/2017

ZAP F. 1, S. 406–406

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