(BGH, Urt. v. 20.12.2016 – VI ZR 664/15) • Ein unfallbedingter Rentenkürzungsschaden eines Verkehrsunfallopfers ist nicht bereits deshalb auszuschließen, weil der Haftpflichtversicherer sowohl entsprechend § 119 SGB X die entgangenen Beiträge zur Rentenversicherung (Rentenverkürzungsschaden) erstattet hat als auch die an das Unfallopfer gezahlte vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres. Dadurch erfüllt der Versicherer zwar die gem. § 119 SGB X und § 116 SGB X auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übergegangenen Schadensersatzansprüche des Unfallopfers und stellt den Rentenversicherungsträger damit wirtschaftlich so, als wäre der Geschädigte bis zum 65. Lebensjahr erwerbstätig gewesen. Ein nach § 249 BGB ersatzpflichtiger Rentenkürzungsschaden des Verunfallten könnte jedoch nicht verneint werden, wenn er nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen gleichwohl eine Kürzung seiner Rente im Vergleich zu seiner Vermögenssituation ohne den Verkehrsunfall dulden müsste.

ZAP EN-Nr. 252/2017

ZAP F. 1, S. 407–407

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