(LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.10.2016 – L 18 AL 50/15) • Während mittels der Erstförderung für eine selbstständige Tätigkeit durch einen Gründungszuschuss nach § 93 SGB III nicht nur das wegfallende Arbeitslosengeld kompensiert, sondern auch der Lebensunterhalt des vorher Arbeitslosen gesichert sowie dessen soziale Absicherung gewährleistet werden soll, dient die zweite Förderphase demgegenüber nurmehr allein der Gewährleistung einer ausreichenden sozialen Absicherung, wobei insoweit auch in § 94 Abs. 2 SGB III auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen vorgesehen ist. Ergibt sich im Rahmen einer (prognostischen) Prüfung für diesen zweiten Bewilligungsabschnitt deshalb, dass die soziale Absicherung bereits nach der ersten Förderphase aus der Geschäftstätigkeit erzielten eigenen Einkünfte gewährleistet wird, kann die Ablehnung der Weitergewährung durch die Bundesagentur für Arbeit damit auch zweck- und ermessensgerecht sein. Denn der Gründungszuschuss darf in diesem Fall nicht als Belohnung für eine unternehmerisch erfolgreiche Tätigkeit (miss-)verstanden werden. Hinweis: Die Umwandlung des Gründungszuschusses von einer Pflicht- zu einer Ermessensentscheidung sollte auf der Ebene der Bundesagentur für mehr Flexibilität bei den Vermittlern hinsichtlich der Gründungsförderung sorgen, was im Massengeschäft der Arbeitsverwaltung aber zwangsläufig auch zu Fehlern bei der Entscheidung führte; Steuerberater werden – wie auch im Streitfall – häufig zur Beurteilung der Tragfähigkeit der Unternehmensgründung und des Unternehmenskonzepts beauftragt und sind von daher zugleich auch mit Fragen zur Bestimmung des Förderbedarfs konfrontiert (vgl. zum Gründungszuschuss nach § 93 SGB III insgesamt Schweiger NZS 2014, 448 ff. sowie speziell zur Ermessensausübung Müller NZS 2014, 725 f.).

ZAP EN-Nr. 265/2017

ZAP F. 1, S. 410–410

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