(BGH, Urt. v. 14.2.2017 – VI ZR 434/15) • § 833 S. 2 BGB räumt dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 S. 1 BGB zu entlasten, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters – d.h. einem wirtschaftlichen Zweck – zu dienen bestimmt ist. Tiere, die aus Liebhaberei oder zu sonstigen ideellen Zwecken wie z.B. zur Ausübung des Reitsports gehalten werden, ohne dass der Halter aus ihrer Nutzung – der Vermietung, Erteilung von Reitunterricht, Zucht oder dergleichen – seinen Erwerb bezieht, werden von der Vorschrift nicht erfasst. Unter Erwerbstätigkeit i.S.d. § 833 S. 2 BGB ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tätigkeit objektiv darauf angelegt ist und subjektiv von der Absicht getragen wird, Gewinn zu erzielen. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht als solche, die in den objektiven Umständen keinen Niederschlag findet, genügt dagegen nicht.

ZAP EN-Nr. 239/2017

ZAP F. 1, S. 403–403

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