Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen ist in den § 89 ff. OWiG geregelt. Vollstreckungsbehörde ist entweder die Verwaltungsbehörde (§ 90 OWiG) oder die Staatsanwaltschaft (§§ 92, 91 OWiG). Rechtsmittel gegen Entscheidungen im Rahmen der Vollstreckung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 103 OWiG).

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