Die Einstellung des Bußgeldverfahrens ist wie folgt in § 47 OWiG geregelt (wegen der Einzelheiten s. Burhoff/Gieg, OWi, Rn 1117 ff.):

  • Nach § 47 Abs. 1 S. 2 OWiG kann die Verwaltungsbehörde das Verfahren einstellen, solange es bei ihr anhängig ist.
  • Das Amtsgericht/Oberlandesgericht kann das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einstellen, wenn eine Ahndung nicht geboten erscheint.
  • Nach § 47 Abs. 3 OWiG ist eine Einstellung unter Auflage der Zahlung eines Geldbetrags für eine gemeinnützige Einrichtung oder Stelle nicht zulässig (§ 153a StPO ist also nicht anwendbar).

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