Die Zuständigkeiten sind im OWiG wie folgt geregelt:

  • Die Verfolgungszuständigkeit liegt gem. § 35 Abs. 1 OWiG grundsätzlich bei der Verwaltungsbehörde, teilweise aber auch bei der Staatsanwaltschaft bzw. dem Richter.
  • Die sog. Ahndungszuständigkeit liegt gem. § 35 Abs. 2 OWiG ebenfalls bei der Verwaltungsbehörde, soweit nicht gem. § 45 OWiG das Gericht berufen ist.
  • Die sachliche Zuständigkeit der (jeweiligen) Verwaltungsbehörde folgt aus § 36 OWiG. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) bzw. mangels einer solchen Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.
  • Die örtliche Zuständigkeit regeln die §§ 37, 38 OWiG im Wesentlichen dahin, dass die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat. Dies entspricht den §§ 7 ff. StPO.
  • Fällt die Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammen, ist nach § 40 OWiG die Staatsanwaltschaft auch für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständig. Nach § 41 OWiG kann die Verwaltungsbehörde, wenn der Verdacht auf eine Straftat besteht, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben. Stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, bleiben aber Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit bestehen, kann das Verfahren nach § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgegeben werden.
  • Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gehen gem. § 69 OWiG die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf die Staatsanwaltschaft über.

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