Nach § 46 Abs. 1 OWiG gelten im Bußgeldverfahren grundsätzlich die Vorschriften über das Strafverfahren, also die der StPO, des GVG und des JGG entsprechend (vgl. dazu Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. 2015, Rn 3078 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff/Bearbeiter, OWi]). Die Verfolgungsbehörde hat, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten (§ 46 Abs. 2 OWiG). Nach § 53 Abs. 2 OWiG können Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (zum Begriff Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl. 2015, Rn 1954 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff, EV]) – i.d.R. nur bei Gefahr im Verzug – nach den für sie geltenden Vorschriften der StPO auch Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Untersuchungen und andere Maßnahmen anordnen.
Unzulässig sind im Bußgeldverfahren folgende Eingriffe/Zwangsmaßnahmen:
- Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme nach den §§ 81, 112 bis 131 StPO (§ 46 Abs. 3 OWiG);
- Postbeschlagnahme sowie Überwachung der Telekommunikation gem. §§ 99 bis 100, 100g bis 100i StPO (§ 46 Abs. 3 OWiG);
- erhebliche körperliche Eingriffe und molekulargenetische Untersuchung (§§ 81a Abs. 1 S. 2, 81e StPO i.V.m. § 46 Abs. 4 OWiG).
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