Am 23. März hat nun auch der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, die sog. Kleine BRAO-Reform, verabschiedet. Wie vom Rechtsausschuss empfohlen, kommt es in einer gegenüber dem vom Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurf etwas veränderten Form (vgl. dazu schon ZAP Anwaltsmagazin 7/2017, S. 330 f.).

Ausdrücklich begrüßt wird das neue Gesetz vom Bundesverband der Unternehmensjuristen. Die Interessensvertretung der Syndikusrechtsanwälte zeigt sich erleichtert darüber, dass insbesondere das für Syndikusrechtsanwälte drängende Problem der Versorgungslücken bei langen Zulassungsverfahren angegangen wird. Hier werde nun durch die Neuregelung rückwirkend eine Mitgliedschaft ab dem Tag des Zulassungsantrags ermöglicht. Eine weitere Verbesserung sieht der Bund der Unternehmensjuristen in der Einführung der Möglichkeit der Briefwahl bei der Wahl des Rechtsanwaltskammervorstands ab Mitte 2018. Dies führe künftig zu einer breiteren demokratischen Legitimierung der Kammervorstände.

Etwas anders bewertet die Bundesrechtsanwaltskammer die Neuregelung. Zwar zeigt sie sich zufrieden darüber, dass die die Satzungsversammlung nun die Kompetenz erhält, die Pflichten bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt zu regeln. Allerdings ist sie – wie schon nach der Entscheidung des Rechtsausschusses – enttäuscht darüber, dass die BRAO-Reform nun ohne eine Ermächtigungsgrundlage für die Satzungsversammlung kommt, um die allgemeine anwaltliche Fortbildungspflicht für alle Rechtsanwälte zu konkretisieren. "Wir sind einer der wenigen Mitgliedstaaten der EU, in denen es keine konkretisierte Fortbildungspflicht gibt. Aus europarechtlicher Perspektive halte ich dies für sehr bedenklich", so BRAK-Präsident Schäfer nach dem Beschluss des Bundestags. Anders als die Unternehmensjuristen zeigt sich die BRAK auch mit der Regelung zur Einführung der Briefwahl zu den Vorstandswahlen der Kammern unzufrieden. Sie werde für alle Rechtsanwaltskammern ab dem 1.7.2018 verpflichtend, sei allerdings insoweit geöffnet, als die den Rechtsanwälten übersandten Stimmzettel nun auch in der Kammerversammlung abgegeben werden könnten. Insgesamt, so das Fazit der BRAK, bringe die Reform Gutes, der große Wurf sei sie aber nicht.

[Quellen: BUJ/BRAK]

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