Ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung kann nur abgelehnt werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sämtliche Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers noch vorliegen. Deshalb erfordert die Ablehnung eines solchen Antrags die Feststellung, dass dem Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB zu bilden (BGH FamRZ 2015, 2160 m. Anm. Sonnenfeld = MDR 2015, 1367).
Autor: RiAG a.D. Kurt Stollenwerk, Bergisch Gladbach
ZAP 8/2016, S. 427 – 446
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