Eine Kontrollbetreuung (§ 1396 Abs. 3 BGB) kommt in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Bevollmächtigte mit den anfallenden Geschäften überfordert ist oder gegen die Redlichkeit und Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen (BGH FamRZ 2015, 2163 = NJW 2015, 36, 57); etwa Befürchtungen, dass bei Fortbestand einer Vorsorgevollmacht erhebliche Schäden für den Betroffenen drohen (BGH FamRZ 2015, 2162 = NJW 2015, 3575; hier: konkrete Anhaltspunkte für unberechtigte Geldentnahme).

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