Der BGH (FamRZ 2015, 1706 m. Anm. Seifert in FamRZ 2015, 1879 = MDR 2015, 1008 = FuR 2015, 665 m. Bearb. Soyka) betont erneut, dass auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB es der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB bedarf, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. Er fordert die strenge Einhaltung der Verfahrensvorschriften des § 321 Abs. 1 S. 1 und S. 5 FamFG. So hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden (§ 30 FamFG), der Sachverständige hat den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen und zu befragen, das Gericht hat bei der Anordnung oder Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsbehandlung einen anderen Arzt zu bestellen.

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