Der BGH (FuR 2015, 725 m. Bearb. Soyka) weist darauf hin, dass die Genehmigung einer Unterbringung das Bestehen einer qualifizierten Gefährdungslage voraussetzt. Es muss die Gefahr bestehen, dass der Betroffene sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt oder ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht.

Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung, ob eine vorläufige Unterbringung notwendig und zudem eine Zwangsbehandlung erforderlich sind, sind besonders hoch. Die Norm des § 1906 Abs. 3 FamFG ist sehr streng und eng auszulegen (BVerfG FuR 2015, 724 m. Bearb. Soyka).

Der BGH (FamRZ 2015, 2156 m. Anm. Seifert) fordert erneut auch eine die Verfahrensrechte des Betroffenen achtende Durchführung des Verfahrens. Der Gutachter in einer Unterbringungssache muss schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein. Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gem. § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.

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