Neben der Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. dazu Burhoff ZAP F. 9, S. 877 ff.) sind in der Praxis sicherlich Rotlichtverstöße mit die häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten. Für die Betroffenen sind sie ebenso wie Geschwindigkeitsüberschreitungen deshalb von großer Bedeutung, weil schnell durch eine "lange" Rotlichtzeit der Bereich des sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes nach Nr. 132.3 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) erreicht und damit ein Fahrverbot verhängt werden kann.

 

Hinweis:

Wegen dieser besonderen Bedeutung von Rotlichtverstößen ist es – wie bei der Geschwindigkeitsüberschreitung – die besondere Aufgabe des Verteidigers, auf "Schwach- bzw. Angriffspunkte" im tatrichterlichen Urteil des Amtsrichters zu achten. Auf den ein oder anderen Punkt, auf den der Verteidiger besonders achten muss, will dieser Beitrag hinweisen (zu Rotlichtverstößen s.a. noch Burhoff in: Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. 2015, Rn 3551 ff. [im Folgenden: Burhoff/Bearbeiter, OWi]; zu den Messverfahren Burhoff/Böttger/Groß, OWi, Rn 3576 ff.). Zu unterscheiden sind der allgemeine Rotlichtverstoß, der nicht die Verhängung eines Fahrverbots zur Folge hat (vgl. dazu II.) und der sog. qualifizierte Rotlichtverstoß, der i.d.R. zur Verhängung eines Regelfahrverbots nach Nr. 132.3 BKatV führt (vgl. dazu III.).

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