Bei den Beratungen über das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 12.12.2007 haben die Rechtsschutzversicherer sich ebenso heftig wie erfolglos bemüht, dass sie – ebenso wie in den meisten anderen europäischen Ländern – außergerichtlich die Versicherungsnehmer beraten und vertreten dürfen.

Diese Tätigkeit dürften sie auch weiterhin gem. § 4 RDG nicht ausüben, weil der Gesetzgeber befürchtet hat, dass Rechtsschutzversicherer aus wirtschaftlichen Gründen nicht objektiv beraten, um die Kosten zu minimieren. Dieses wirtschaftliche Interesse der Rechtsschutzversicherer, die Kosten der Rechtsverfolgung möglichst gering zu halten, kollidiere mit dem wohlverstandenen Interesse des Versicherungsnehmers, auch risikoreiche Prozesse mit erheblichem Kostenaufwand zu führen (Henssler/Prütting/Weth, a.a.O., § 4 RDG Rn 4).

Es macht auch keinen Unterschied, ob die Beratung durch einfache Angestellte oder durch angestellte Rechtsanwälte (Syndikusanwälte) erfolgt (Henssler/Prütting/Weth, a.a.O., § 4 RDG Rn 5). Ebenso dürfte es keinen Unterschied machen, ob die Beratung und Vertretung durch Rechtsanwälte erfolgt, die "nur" durch einen Vertrag mit dem Rechtsschutzversicherer verbunden sind. Angestellte Rechtsanwälte sind nicht weniger frei als Vertragsanwälte; im Gegenteil, angestellte Rechtsanwälte beziehen ihr Gehalt, sie genießen Kündigungsschutz, während Vertragsanwälte jederzeit damit rechnen müssen, dass sie von der Liste der Vertragsanwälte gestrichen werden, wenn ihre Tätigkeit dem Rechtsschutzversicherer missfällt.

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