Der Interessenkonflikt wird besonders evident, wenn der beauftragte Rechtsanwalt einen Stichentscheid gem. § 3a ARB 2010 zu treffen hat, da dieser entweder zu Lasten des Rechtsschutzversicherers oder des Mandanten getroffen wird.

 

Hinweis:

Jedes rechtsschutzversicherte Mandat unterliegt der Prüfung, ob hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist. Wenn ein Rechtsschutzversicherer die Erfolgsaussichten verneint, hat der beauftragte Rechtsanwalt durch Stichentscheid zu entscheiden, ob die Rechtsauffassung des Rechtsschutzversicherers zutreffend ist oder ob Erfolgsaussichten zu bejahen sind.

Erstmalig in § 18 ARB 94 wird das Schiedsgutachterverfahren angeboten. Dieses Verfahren sieht vor, dass nicht der beauftragte, sondern ein anderer Rechtsanwalt darüber entscheidet, ob Erfolgsaussichten vorliegen. Dieser Rechtsanwalt wird von der Rechtsanwaltskammer bestimmt, in deren Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat (§ 3a Abs. 3 ARB 2010). Die meisten Rechtsschutzversicherer haben jedoch den Stichentscheid beibehalten oder sind wieder zu diesem Stichentscheid zurückgekehrt (van Bühren/Plote, ARB, 3. Aufl. 2013, vor § 3a ARB Rn 1 ff.).

Nach den früheren, durch das BVerfG verworfenen Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer hatte ein Rechtsanwalt schon den Anschein widerstreitender Interessen zu vermeiden. Diese verfassungsrechtlich bedenkliche Regelung hat keinen Eingang in das aktuelle Berufsrecht gefunden. Gleichwohl kann ein Interessenwiderstreit bereits dann vorhanden sein, wenn ein latent vorhandener Interessenkonflikt gegeben ist.

Der beauftragte Rechtsanwalt ist dann von der Mandatsübernahme ausgeschlossen, wenn jedenfalls theoretisch die Wahrung des einen Interesses der Wahrung des anderen Interesses zuwiderläuft (Henssler, Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, NJW 2001, 1521, 1522).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge