(BGH, Urt. v. 5.11.2015 – VII ZR 59/14) • Eine Vertragsbestimmung, wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokostenzuschusses an den Handelsvertreter davon abhängig ist, dass das Vertragsverhältnis ungekündigt besteht, stellt jedenfalls dann eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit zu Lasten des Handelsvertreters dar, die gegen die zwingende Regelung in § 89 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 HGB verstößt, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat. Eine solche Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 89 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 HGB, § 134 BGB insgesamt unwirksam. § 89 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 HGB bestimmt, dass die für die Kündigung des Handelsvertretervertrags einzuhaltende Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein darf als für den Handelsvertreter. Diese zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zugunsten des Handelsvertreters dar, die verhindern soll, dass dieser einseitig in seiner Entschließungsfreiheit beschnitten wird.

ZAP EN-Nr. 315/2016

ZAP 8/2016, S. 403 – 403

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