(BGH, Versäumnisurt. v. 25.9.2015 – V ZR 203/14) • Fordert das Gericht keinen Gerichtskostenvorschuss an und bleibt der Kläger untätig, beginnt der ihm im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 167 ZPO ("demnächst") zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung frühestens drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist.
ZAP EN-Nr. 313/2016
ZAP 8/2016, S. 402 – 403
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