(OLG Frankfurt/M., Urt. v. 27.1.2015 – 11 U 94/13) • Grundsätzlich können Computerprogramme die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderliche persönliche geistige Schöpfung aufweisen. Auch bei der eigentlichen Kodierung zumindest des Quellenprogramms lässt sich eine eigenschöpferische Gestaltung nicht von vornherein ausschließen. Das Gesetz setzt für die Schutzfähigkeit eines Computerprogramms keine besondere schöpferische Gestaltungshöhe voraus, sondern stellt in erster Linie darauf ab, dass es sich um eine individuelle geistige Schöpfung des Programmierers handelt. Lediglich die einfache, routinemäßige Programmierleistung, die jeder Programmierer auf dieselbe oder ähnliche Weise erbringen würde, ist schutzlos gestellt. Ein Computerprogramm ist in jeder Ausdrucksform geschützt, d.h. auch durch Darstellung eines Objektcodes. In der Regel besteht bei komplexen Computerprogrammen eine Vermutung für die hinreichende Individualität der Programmgestaltung. Dies gilt insb., wenn es sich um eine über längere Zeit entwickelte komplexe Software mit einem nicht unerheblichen Marktwert handelt. Dabei wird das Recht auf Bearbeitung nach § 69c Abs. 1 Nr. 1, 2 UrhG durch Dekompilierung eines Computerprogramms verletzt.

ZAP EN-Nr. 355/2015

ZAP 8/2015, S. 411 – 411

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