(OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.10.2014 – 6 WF 186/14) • Der aufgrund eines Umgangstitels zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil muss gegenüber dem Kind, das einen Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil verbal ablehnt, ebenso strenge Maßnahmen zur Herstellung der Umgangskontakte ergreifen wie diejenigen, die er zum Zweck der Sicherstellung des Schulbesuchs des Kindes wählen würde bzw. müsste. Wenn das Kind z.B. bisher fast jeden Tag auf seinem Pferd reiten sowie Tischtennis spielen darf, stehen – abgesehen von der selbstredend unzulässigen physischen Gewalt – zahlreiche erzieherische Mittel zur Verfügung, unter denen der Elternteil im Rahmen des ihm zustehenden erzieherischen Ermessens auswählen darf, aber auch muss, um ein (hier: 11 Jahre altes) Kind zum Umgang mit seinem Vater zu bewegen.

ZAP EN-Nr. 346/2015

ZAP 8/2015, S. 408 – 409

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