Entscheidungen über das Sorgerecht können nach § 1696 BGB auch wieder abgeändert werden. Möglich ist dies aber nur "aus triftigen, das Kindeswohl berührenden Gründen". Damit liegen hier die Voraussetzungen höher als im Fall des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB der lediglich verlangt, dass die Entscheidung dem "Wohl des Kindes am ehesten entspricht".

Damit müssen für eine Entscheidung die Vorteile einer Abänderung deren Nachteile deutlich überwiegen (OLG Köln FamRZ 2005, 1276, s.a. EGMR FamRZ 2013, 431). Auch bei einer Elternvereinbarung etwa zum Aufenthalt des Kindes gilt die Schwelle des § 1696 BGB für eine Abänderung (BGH NJW 2011, 2360; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 2055; anders OLG Jena FamRZ 2008, 806). Der ernstliche Wille des Kindes, die Betreuungsverhältnisse zu ändern (OLG Hamm FamRZ 2005, 746) und erst recht bei dem geänderten Willen der Eltern, z.B. die gemeinsame Sorge wieder auszuüben (OLG Dresden FamRZ 2001, 632), haben jedoch Indizwirkung.

 

Hinweis:

Erfolgt das gerichtliche Einschreiten wegen einer Kindeswohlgefährdung, dann richtet sich die Entscheidung nach § 1666 BGB (BVerfG FamRZ 2009, 1472).

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