(BGH, Urt. v. 10.2.2015 – VI ZR 8/14) • Eine Mutter, deren vierjähriger Sohn einen schweren Verkehrsunfall erlitten hat und die seitdem unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom mit Magersucht leidet, hat grds. Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist allerdings der Umstand maßgeblich, dass die Mutter die von ihr begonnene Therapie nach einer positiven Prognose nicht fortgesetzt hat. Der Mutter kann indes wegen der unterbliebenen Fortsetzung der Therapie kein Mitverschulden angelastet werden, weil sie sich ausweislich der dokumentierten Behandlungsgeschichte um die Heilung, zumindest aber Besserung ihrer nach dem Unfall manifestierten Essstörung bemüht habe. Hinsichtlich des Mitverschuldens dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Von dem Verletzten muss lediglich verlangt werden, dass er zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet.

ZAP EN-Nr. 327/2015

ZAP 8/2015, S. 403 – 403

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge