(SG Karlsruhe, Urt. v. 23.3.2015 – S 5 R 3757/14) • Stellt eine Krankenkasse im Nachhinein fest, dass für einen Rentner aufgrund der im Verhältnis zu seinen Rentenbezügen nur von untergeordneter Bedeutung erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit statt einer freiwilligen Mitgliedschaft tatsächlich eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bestanden hatte, berechtigt dies den Rentenversicherungsträger nicht dazu, die Bewilligung eines gezahlten Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige Versicherung in der GKV rückwirkend zu widerrufen, wenn der Rentner bis dato seine Krankenversicherungsbeiträge durchgehend entrichtet hat.

ZAP EN-Nr. 359/2015

ZAP 8/2015, S. 412 – 412

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