(OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.2.2015 – 21 U 149/14) • Gewisse Unannehmlichkeiten und Unzulänglichkeiten, die sich aus dem Massencharakter der Pauschalreise ergeben, muss der Reisende in Kauf nehmen. Hoteleigener, durch das Unterhaltungsprogramm verursachter Lärm hat der Reisende grds. hinzunehmen, wenn im Prospekt auf entsprechendes Animationsprogramm oder Abendveranstaltungen hingewiesen wird, solange sie nicht über Mitternacht hinausgehen. Werden das gebuchte Hotel und die Zimmer in der Internetbeschreibung des Reiseveranstalters als klimatisiert bezeichnet und liegen die Temperaturen dort um etwa 24°C während der Nacht und etwas darüber über Tag, rechtfertigt dies eine Minderung. Hinweis: Ein Schadensersatzanspruch aufgrund vertaner Urlaubszeit setzt – so das OLG Düsseldorf – voraus, dass die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt sei. Anders als im Falle des Minderungsanspruchs genüge damit nicht jeder Mangel. Vielmehr sei es erforderlich, dass die Beeinträchtigung für den Reisenden "erheblich" ist. Die Reise müsse durch die Mängel so schwer beeinträchtigt sein, dass die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks die Reise ganz oder teilweise als vertan erscheinen lasse. In Einzelfällen könne auch eine unter 50 % liegende Minderung für die Bejahung einer Urlaubsbeeinträchtigung ausreichend sein. Im konkreten Fall hat der Senat allerdings wegen der Minderungsquote von nur 15 % und der dieser Minderung zugrunde liegenden Mängel eine erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs nicht angenommen.

ZAP EN-Nr. 333/2015

ZAP 8/2015, S. 404 – 405

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