(OLG Hamm, Beschl. v. 6.1.2015 – 3 RVs 102/14) • Bei einem Strafgefangenen, der eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, kann für die Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes – wenn weitere Einkommensquellen nicht vorhanden sind – regelmäßig nur der Lohn herangezogen werden, den er für seine Arbeit in der Justizvollzugsanstalt erhält (Anschluss an BayObLG NJW 1986, 2842). Dagegen bleiben die von dem Angeklagten durch den unfreiwilligen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung außer Ansatz (Anschluss an BayObLG a.a.O.). Bei einkommensschwachen und nahe am Existenzminimum lebenden Personen ist zudem zu erwägen, dass diese durch die Auswirkungen der am Nettoprinzip ausgerichteten Geldstrafe härter betroffen sein können, als Normalverdiener; dem kann ggf. durch Senkung der Tagessatzhöhe bis zum Mindestbetrag von 1 EUR (§ 40 Abs. 2 S. 3 StGB) Rechnung getragen werden.

ZAP EN-Nr. 370/2015

ZAP 8/2015, S. 415 – 415

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