(BVerwG, Beschl. v. 26.2.2015 – 2 B 6.15) • Einer beamteten Lehrerin steht mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG derzeit kein Streikrecht zu. Dies gilt trotz des Umstands, dass gewerkschaftlich organisierte Streiks vom Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 EMRK erfasst sind. Solange jedoch innerstaatlich kein Ausgleich dieser Rechtskollision hergestellt worden ist, beansprucht das beamtenrechtliche Streikverbot nach Art. 33 Abs. 5 GG weiterhin Geltung und kann disziplinarisch geahndet werden. Hinweis: Mit seinem Grundsatzurteil vom 21.4.2009 hat der EGMR klargestellt, dass ein gewerkschaftlich organisierter Streik in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 EMRK fällt. Er hat jedoch auch konzediert, dass es zulässig sein kann, Streiks von Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu verbieten, die im Namen des Staates Hoheitsgewalt ausüben. Da Deutschland völkerrechtlich verpflichtet ist, die Vorgaben der EMRK innerstaatlich zu beachten, könnte man meinen, es bestehe eine unauflösbare Rechtskollision mit Art. 33 Abs. 5 GG, der ein umfassendes Streikverbot für alle Beamten vorsieht. Hier gilt es aber zum einen zu beachten, dass der EGMR maßgeblich den öffentlichen Dienst (in der Türkei) als solchen in den Blick genommen hat und nicht konkret das deutsche Beamtentum. Zum anderen unterfällt das Recht der Arbeitskampfmaßnahmen der alleinigen Rechtsetzungskompetenz der Mitgliedstaaten. In diesem Sinne erachtet das BVerwG den "Widerspruch" zwischen dem Grundgesetz und der EMRK zu Recht als unmaßgeblich für das Streikrecht eines beamteten Lehrers in Deutschland.

ZAP EN-Nr. 362/2015

ZAP 8/2015, S. 413 – 413

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