Wie Ende März bekannt wurde, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte erarbeitet (s. zum Thema zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 6/2015, S. 284 f.). Darin ist vorgesehen, den bisherigen § 46 BRAO zu Rechtsanwälten in ständigen Dienstverhältnissen durch mehrere neue Einzelregelungen zu ersetzen, die nicht nur die angestellten Rechtsanwälte in Kanzleien, sondern auch die angestellten Rechtsanwälte in Unternehmen und Verbänden betreffen. Für die Syndici soll es eine eigene Zulassung durch die Rechtsanwaltskammern geben, vor deren Erteilung die Deutsche Rentenversicherung Bund anzuhören ist. Für diese Kollegen sollen die offiziellen Berufsbezeichnungen "Syndikusrechtsanwalt" bzw. "Syndikusrechtsanwältin" und "Syndikuspatentanwalt" bzw. "Syndikuspatentanwältin" eingeführt werden.

Der Entwurf verfolgt also die sog. berufsrechtliche Lösung, die schon im Eckpunktepapier des BMJV aus dem Januar enthalten war; eine schwerpunktmäßig sozialversicherungsrechtliche Lösung, wie sie die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im Dezember vergangenen Jahres vorgeschlagen hatte, wird damit verworfen. Gleichwohl zeigten sich die BRAK und der Deutsche Anwaltverein mit den Fortschritten in der Angelegenheit zufrieden. Es gab jedoch auch bereits Kritik an verschiedenen Punkten des Entwurfs. So lehnt der DAV etwa die geplante Doppelzulassung (als Rechtsanwalt und/oder Syndikusrechtsanwalt) ab, weil so das Ende der Doppelberufstheorie nicht zu erreichen sei. Auch sei es bedauerlich, dass der Unternehmensanwalt kein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht und keinen Beschlagnahmeschutz für Akten erhalten werde.

[Quellen: BRAK/DAV]

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