Der im November 2014 von der 5. Satzungsversammlung geschaffene neue § 2 der Berufsordnung zum "non-legal Outsourcing", also der Einschaltung externer Dienstleister in Kanzleien (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 24–25/2014, S. 1348), kann nun doch noch wie beschlossen in Kraft treten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hatte die geplante Neuregelung zunächst teilweise beanstandet (Beanstandungsbescheid v. 4.3.2015), seine Bedenken nun allerdings zurückgestellt und die Beanstandung mit neuem Bescheid v. 31. März dieses Jahres aufgehoben.

Nach dem neu gefassten § 2 BORA soll kein Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht vorliegen, wenn die Einschaltung Dritter im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz). Weitere Voraussetzungen für das non-legal Outsourcing sind, dass der Dritte zur Verschwiegenheit schriftlich verpflichtet wird und besondere Anforderungen bei der Auswahl der Dienstleister beachtet werden.

Das Ministerium hatte die Regelung zur Sozialadäquanz zunächst mit der Begründung aufgehoben, dass der Satzungsversammlung hierfür die Ermächtigungsgrundlage fehle. Sie könne nämlich keine Befugnisnorm i.S.d. § 203 StGB für mögliche Verstöße gegen die anwaltliche Verschwiegenheit schaffen.

Die Einwände der Satzungsversammlung gegen diese Argumentation fanden nun aber Gehör. Im Rahmen einer erneuten Überprüfung kam das BMJV zu dem Ergebnis, dass die Regelung als "noch akzeptabel" angesehen werden könne. Ausschlaggebend hierfür waren ergänzende mündliche Erläuterungen sowie die übermittelte Beschlussvorlage des Ausschusses 6 der Satzungsversammlung "Verschwiegenheit und Datenschutz". Damit könne nun davon ausgegangen werden, dass keine Befugnisnorm im Hinblick auf § 203 StGB geschaffen werden solle, so der Bundesjustizminister. Er bietet jedoch gleichzeitig Gespräche über eine mögliche gesetzliche Regelung an.

Der neue § 2 BORA kann jetzt also voraussichtlich am 1. Juli nach der Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen in Kraft treten.

[Quellen: BRAK/DAV]

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