(BGH, Urt. v. 10.2.2015 – VI ZR 569/13) • Die Unterstützung eines objektiv unzulässigen Vertriebssystems in herausgehobener und für dieses unerlässlicher Funktion ist sittenwidrig, wenn der Funktionsträger sich für dieses System hat einspannen lassen und es zugleich zumindest leichtfertig unterlassen hat, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertriebs zu vergewissern. Eine herausgehobene und für das Vertriebssystem unerlässliche Funktion liegt etwa vor, wenn eine Person als Zeichnungsvertrauen schaffender anwaltlicher Treuhänder auftritt. Ein Rechtsanwalt haftet allerdings nicht, wenn Feststellungen dazu fehlen, ob er sich von Seiten der Kapitalanlagegesellschaft in ihr Vertriebssystem hat einspannen lassen. Daran kann es fehlen, wenn er erst auf Veranlassung der Mandantin als Treuhänder aufgetreten ist und nicht schon zuvor im Vertriebskonzept der Gesellschaft hierfür vorgesehen war. Zudem haftet der Anwalt nicht, wenn die Unzulässigkeit des Vertriebssystems nicht festgestellt worden ist.

ZAP EN-Nr. 372/2015

ZAP 8/2015, S. 415 – 415

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