(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.3.2015 – 11 Wx 11/15) • Die Höhe des dem Nachlasspfleger zustehenden Stundensatzes richtet sich nach dem BGB nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach deren Umfang und Schwierigkeit. Feste Stundensätze für die Tätigkeit des Nachlasspflegers sind nicht dem Gesetz zu entnehmen. Es werden allerdings – insb. für anwaltliche Nachlasspfleger – je nach Schwierigkeitsgrad der Verwaltung Stundensätze zugesprochen, die deutlich über den Sätzen des § 3 VBVG liegen. Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrads einer Pflegschaft werden u.a. die Struktur des Aktiv- und Passivnachlasses, das Auftauchen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erbenermittlung oder Verwaltung, größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen und die Frage berücksichtigt, ob der Erblasser an Unternehmen oder Erbengemeinschaften beteiligt war. Auch die Dauer der Pflegschaft und das Ausmaß der damit verbundenen Verantwortung können sich auf die Vergütungshöhe auswirken. Vielfach wird zwischen einfachen, mittleren und schwierigen Pflegschaften unterschieden.
ZAP EN-Nr. 375/2015
ZAP 8/2015, S. 416 – 416
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