(OLG Koblenz, Beschl. v. 11.12.2020 – 12 U 235/20) • Ein Versicherungsnehmer, der nach einer Kollision mit der Leitplanke auf der Autobahn die Unfallörtlichkeit verlässt, anschließend auf einem Rastplatz die Beschädigungen an seinem Auto in Augenschein nimmt und seine Fahrt fortsetzt, ohne die Polizei und/oder seine Kaskoversicherung zu informieren, verletzt die Wartepflicht aus E.1.3 der AKB und verwirklicht den objektiven Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Hat der Versicherungsnehmer selbst durch die unterlassene Meldung an den Geschädigten, die Polizei oder auch die Kaskoversicherung eine Situation geschaffen, dass nähere Feststellungen insb. zur Unfallörtlichkeit im Nachhinein unmöglich werden, sind an die von ihm zu leistende Substantiierung zum Nichtvorliegen eines Schadens erhöhte Anforderungen zu stellen. Entfernt sich der Versicherungsnehmer ohne Mitteilung an die Polizei oder die Kaskoversicherung von der Unfallstelle und holt er eine Mitteilung auch nicht unverzüglich nach, entstehen der Kaskoversicherung konkrete Feststellungsnachteile, da ihr Feststellungen zu einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers oder auch dazu, ob der Versicherungsnehmer überhaupt selbst das Fahrzeug gesteuert hat, nicht mehr möglich sind.

ZAP EN-Nr. 198/2021

ZAP F. 1, S. 331–331

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