(BGH, Urt. v. 8.12.2020 – VI ZR 19/20) • Das Risiko einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten oder einer professionellen Rettungskraft ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung jedenfalls bei unmittelbarer aufgezwungener Beteiligung an einem traumatisierenden Geschehen grds. auch bei Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos dem Schädiger zuzuordnen. Auch wenn es zur Ausbildung und zum Beruf von Polizeibeamten gehört, sich auf derartige Belastungssituationen vorzubereiten, mit ihnen umzugehen, sie zu bewältigen und zu verarbeiten, gebietet eine solche Vorbereitung und etwaige Stärkung ihrer Psyche regelmäßig nicht, ihnen beim dennoch erfolgenden Eintritt einer psychischen Erkrankung den Schutz des Deliktsrechts zu versagen. Hinweis: Mit dem vorliegenden Urteil hat der BGH zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, wie das Berufsrisiko von Polizeibeamten und professionellen Rettungskräften, psychische Gesundheitsverletzungen zu erleiden, haftungsrechtlich zu werten ist. Der BGH weist zur Begründung auch darauf hin, dass bei ausgebildeten, vorbereiteten und trainierten Einsatzkräften regelmäßig die Verletzungsgefahr im Vergleich zu Laien verringert oder eine Traumafolgestörung durch eine starke oder gestärkte Psyche verhindert wird. Wenn dies dann trotz aller professionellen Aufrüstung im Einzelfall nicht gelingt, weil das Erlebnis für die individuelle körperliche oder psychische Verfassung der Einsatzkraft zu belastend ist, rechtfertigt dies nach Worten des BGH keine Risikoverlagerung auf den Geschädigten.

ZAP EN-Nr. 185/2021

ZAP F. 1, S. 327–327

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