(OLG Koblenz, Urt. v. 10.2.2020 – 12 U 1134/19) • Bildet sich auf einer Landstraße vor einer ampelgeregelten Baustelle ein kolonnenartiger Rückstau und überholt – in einer Phase, in welcher kein Gegenverkehr naht – ein Motorrad mit mäßiger Geschwindigkeit (ca. 15 km/h) diese Kolonne, trifft den Motorradfahrer auch unter Berücksichtigung der von seinem Motorrad ausgehenden Betriebsgefahr keine Mithaftung, wenn aus der Kolonne ohne jegliche Vorankündigung ein Pkw nach links ausschert, um in einen dort befindlichen Wirtschaftsweg einzubiegen, und es hierdurch zu einer Kollision mit dem bereits auf (nahezu) gleicher Höhe befindlichen Motorrad kommt. Die Voraussetzungen für eine Schadensabrechnung auf der Basis des gutachterlich ermittelten Reparaturaufwands (fiktive Abrechnung) sind nicht gegeben, wenn der Geschädigte eine die Weiternutzung ermöglichende Reparatur des Motorrads nicht vornimmt, sondern dieses im unreparierten Zustand weiterveräußert. Möchte der Geschädigte aus dem Regulierungsverhalten (der Versicherung) des Schädigers rechtliche Konsequenzen dergestalt herleiten, dass er wegen einer Einschränkung seines Wahlrechts hinsichtlich der Form der Schadensbehebung und einer damit einhergehenden Verletzung seines Integritätsinteresses einen (weiteren) Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Schadensbetrag bei fiktiver Schadensberechnung auf Reparaturkostenbasis und demjenigen auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands geltend machen möchte, so muss er vorab seiner Warnungspflicht nachkommen und den Schädiger bzw. dessen Versicherung auf diese drohenden Folgen hinweisen.

ZAP EN-Nr. 161/2020

ZAP F. 1, S. 338–338

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