(OLG München, Beschl. v. 28.1.2020 – 31 Wx 439/17) • Ist im Fall der Nacherbschaft ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, so hat dies die im Nachlass befindlichen Vermögensgegenstände, nicht jedoch bloße Erinnerungsstücke ohne materiellen Wert oder Verbindlichkeiten zu umfassen. Ist den Nacherben der Umfang des Nachlasses bekannt und weiß der Nacherbentestamentsvollstrecker daher, dass im Nachlass keine Wertgegenstände vorhanden sind, die nicht im Nachlassverzeichnis aufgeführt sind, wäre es reiner Formalismus, würde vom Nacherbentestamentsvollstrecker dennoch verlangt, vom Vorerben eine über das Nachlassverzeichnis hinausgehende Auskunft anzufordern.

ZAP EN-Nr. 164/2020

ZAP F. 1, S. 339–339

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