(BVerfG, Beschl. v. 21.2.2019 – 2 BvR 2456/18) • Zwar können der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt – vorbehaltlich besonderer rechtlicher Vorgaben – ihre Aufgaben auch mit den Mitteln des Privatrechts erfüllen; sie handeln dabei jedoch stets in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags. Ihre unmittelbare Bindung an die Grundrechte hängt daher weder von der Handlungsform noch von der Organisationsform ab, in der sie dem Bürger gegenübertreten und umfasst daher auch juristische Personen des Privatrechts, soweit diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Auch ein kommunal beherrschtes Wohnungsbauunternehmen in Form einer GmbH unterliegt daher einer nicht nur eingeschränkten Bindung an die Grundrechte und bedarf für die Verhängung eines Hausverbots mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG eines sachlichen Grundes.

ZAP EN-Nr. 220/2019

ZAP F. 1, S. 340–340

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